LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.09.2023
5 Ta 72/23
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; SWK 2018 Nr. II.19;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 16.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/22

Wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände aus kostenrechtlicher SichtKein Vergleichsmehrwert bei wirtschaftlicher Identität mehrerer Zustimmungsersetzungsanträge

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 72/23

DRsp Nr. 2023/14109

Wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände aus kostenrechtlicher Sicht Kein Vergleichsmehrwert bei wirtschaftlicher Identität mehrerer Zustimmungsersetzungsanträge

Wird ein paralleles Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG in einem gerichtlichen Vergleich miterledigt, besteht aufgrund wirtschaftlicher Identität der beiden Zustimmungsersetzungsanträge kein Vergleichsmehrwert.

1. Maßgeblich für die Identität der Streitgegenstände ist nicht der zivilprozessuale Streitgegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern der weitergehende, am Interesse des Antragstellers ausgerichtete, kostenrechtliche Streitgegenstand. Wirtschaftliche Identität liegt danach vor, wenn der eine Antrag sich nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder auf dasselbe Interesse gerichtet ist. 2. Sind mehrere Zustimmungsersetzungsanträge auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet, nämlich die künftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und werden sie in einem Vergleich erledigt, besteht aufgrund wirtschaftlicher Identität der Zustimmungsersetzungsanträge kein Vergleichsmehrwert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu Ziffer 1) wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 16. Juni 2023 - 2 BV 6/22 - wie folgt abgeändert: