Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 04.10.2017, Az.:
I.
Der bei der Beklagten seit dem 15.09.2015 in einem Ausbildungsverhältnis stehende Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 11.09.2017 gegen die mit Schreiben vom 18.08.2017 erklärte fristlose Kündigung und begehrt die Feststellung, dass sein Ausbildungsverhältnis über den 18.08.2017 hinaus fortbesteht.
Er hat gleichzeitig verlangt, das Ausbildungsverhältnis über das vertraglich vereinbarte Ende am 14.09.2017 gem. § 21 Abs. 3 BBiG fortzusetzen, da er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
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