BSG - Beschluss vom 25.03.2019
B 13 R 9/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 394/17
SG Stade, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 352/15

Witwenrente trotz unterjähriger EhedauerGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBesondere Gründe für die EheschließungFehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen B 13 R 9/19 B

DRsp Nr. 2019/6453

Witwenrente trotz unterjähriger Ehedauer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Besondere Gründe für die Eheschließung Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine abschließende Typisierung der "besonderen" Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten unmöglich; innere Umstände sind nicht isoliert zu betrachten. 2. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichende Anhaltspunkte für ihre Beantwortung entnommen werden können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;

Gründe:

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 22.11.2018 einen Anspruch auf Witwenrente verneint, weil die Ehe mit dem Versicherten nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und keine besonderen Umstände vorlägen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen.