Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 22.11.2018 einen Anspruch auf Witwenrente verneint, weil die Ehe mit dem Versicherten nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und keine besonderen Umstände vorlägen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen.
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