BFH - Urteil vom 09.12.2003
VI R 8/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 768
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7997/99

WK-Abzug für pädagogisches Studium

BFH, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen VI R 8/03

DRsp Nr. 2004/5338

WK-Abzug für pädagogisches Studium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium können, sofern sie beruflich veranlasst sind, WK sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es nicht darauf an, ob ein neuer oder ein anderer Beruf ausgeübt werden. Hiernach können Aufwendungen eines katholischen Priesters für ein Pädagogikstudium bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit WK sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen eines katholischen Priesters für eine Pilgerreise nach Lourdes sowie für ein Pädagogikstudium als Werbungskosten abziehbar sind.

Der 1962 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach abgeschlossenem Fachhochschulstudium Diplom-Theologe. Vom Wintersemester 1988/89 bis zum Sommersemester 1990 studierte er Pädagogik und Geschichtswissenschaften. Im Juni 1990 wurde er zum Priester geweiht. Anschließend war er zunächst als Vikar und ab Juli 1993 bis zu seiner Suspendierung im Mai 1998 als Pfarradministrator in einer Kirchengemeinde tätig; zusätzlich war er in einer anderen Kirchengemeinde mit der Kinder- und Jugendseelsorge beauftragt.