BFH - Urteil vom 19.12.2003
VI R 2/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 774
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7394/00

WK-Abzug für Umschulung zum Steuerfachgehilfen

BFH, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen VI R 2/02

DRsp Nr. 2004/5336

WK-Abzug für Umschulung zum Steuerfachgehilfen

Ein Biologielaborant, der aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet und eine Umschulung zum Steuerfachgehilfen absolviert, kann die dafür getätigten Aufwendungen als vorab entstandene WK/BA abziehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob bei der Veranlagung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zur Einkommensteuer 1991, 1992 und 1995 Umschulungskosten als vorab entstandene Betriebsausgaben/Werbungskosten --auch im Wege des Verlustrück- und -vortrags nach § 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als Biologielaborant Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1992 schied er aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und begann eine Berufsausbildung zum Steuerfachgehilfen mit dem Ziel, sich als Buchführungshelfer selbständig zu machen. Ab April 1995 war er als Angestellter in einer Steuerberaterpraxis tätig.