Streitig ist, ob bei der Veranlagung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zur Einkommensteuer 1991, 1992 und 1995 Umschulungskosten als vorab entstandene Betriebsausgaben/Werbungskosten --auch im Wege des Verlustrück- und -vortrags nach § 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als Biologielaborant Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1992 schied er aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und begann eine Berufsausbildung zum Steuerfachgehilfen mit dem Ziel, sich als Buchführungshelfer selbständig zu machen. Ab April 1995 war er als Angestellter in einer Steuerberaterpraxis tätig.
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