BFH - Urteil vom 19.11.2003
IX R 67/00
Normen:
EStG § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a ; EigZulG § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 628
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 198/99

Wochenendhaus kein begünstigtes Objekt nach § 2 EigZulG

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen IX R 67/00

DRsp Nr. 2004/1954

Wochenendhaus kein begünstigtes Objekt nach § 2 EigZulG

Der Vorkostenabzug nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG kann nur für eine nach dem EigZulG begünstigte Wohnung in Anspruch genommen werden. Ein Wochenendhaus, das nicht als Dauerwohnsitz genutzt werden darf, zählt dazu nicht.

Normenkette:

EStG § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a ; EigZulG § 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Streitjahr (1996) ein Einfamilienhaus. Die von den Klägern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Sonderausgaben geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen für das Haus in Höhe von 22 500 DM ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zu, weil das Haus in einem reinen Wochenendhausgebiet liegt, in dem der Bebauungsplan die Nutzung als Dauerwohnsitz verbietet.