I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Streitjahr (1996) ein Einfamilienhaus. Die von den Klägern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Sonderausgaben geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen für das Haus in Höhe von 22 500 DM ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zu, weil das Haus in einem reinen Wochenendhausgebiet liegt, in dem der Bebauungsplan die Nutzung als Dauerwohnsitz verbietet.
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