BFH - Urteil vom 18.11.1998
X R 110/95
Normen:
EStG §§ 10e, 34f; BauNVO § 10, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 625
BFH/NV 1999, 858
BStBl II 1999, 225
DB 1999, 940
DStR 1999, 453
NJW 1999, 2840
NZM 1999, 628
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen

BFH, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen X R 110/95

DRsp Nr. 1999/3566

Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen

»Ferien- und Wochenendwohnungen i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen; nicht begünstigt ist deshalb auch eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden darf (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung.«

Normenkette:

EStG §§ 10e, 34f; BauNVO § 10, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben am 22. August 1990 eine Eigentumswohnung zum Preis von 95 000 DM. Die Wohnung liegt in einem Kurgebiet (Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung --BauNVO--); eine dauernde Wohnnutzung war im Streitjahr 1990 nicht zulässig. Nach dem Erwerb renovierten die Kläger die Wohnung; dabei entfernten sie die Wände zwischen Kinderzimmer und Wohnzimmer. Seit dem 9. Dezember 1990 nutzen sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.