I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfange bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung eine von der Bau-Berufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. gezahlte Unfallrente des Klägers anzurechnen ist.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16. Oktober 1991 für den Monat Juli 1991 ein Wohngeld (Lastenzuschuß) in Höhe von 205 DM. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage bewilligte er für die Monate August 1991 bis Juni 1992 ein Wohngeld in Höhe von monatlich 193 DM. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Klägers berücksichtigte er die Unfallrente in voller Höhe.
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