BFH, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen I B 80/97
DRsp Nr. 1999/3521
Wohnräume von ArbN als Betriebsstätte
1. Eine feste der Tätigkeit eines Unternehmens dienende Einrichtung ist dann eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 Abs. 1AO, wenn der Unternehmer über die Einrichtung eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Räume der Wohnung von ArbN (hier: Gebietsleiter von Pharmaunternehmen), die aufgrund arbeitsrechtlicher Vereinbarung für die Tätigkeit des ArbG genutzt werden und die vom ArbG mit den erforderlichen EDV- und Kommunikationseinrichtungen ausgestattet worden sind, keine Betriebsstätten sind, sofern die jederzeitige Verfügungsmacht des ArbG hinsichtlich der Räume nicht unbestritten ist.