BFH - Beschluß vom 10.11.1998
I B 80/97
Normen:
AO § 12 ; FGO § 69 ; GewStG § 28 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 665

Wohnräume von ArbN als Betriebsstätte

BFH, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen I B 80/97

DRsp Nr. 1999/3521

Wohnräume von ArbN als Betriebsstätte

1. Eine feste der Tätigkeit eines Unternehmens dienende Einrichtung ist dann eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 Abs. 1 AO, wenn der Unternehmer über die Einrichtung eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Räume der Wohnung von ArbN (hier: Gebietsleiter von Pharmaunternehmen), die aufgrund arbeitsrechtlicher Vereinbarung für die Tätigkeit des ArbG genutzt werden und die vom ArbG mit den erforderlichen EDV- und Kommunikationseinrichtungen ausgestattet worden sind, keine Betriebsstätten sind, sofern die jederzeitige Verfügungsmacht des ArbG hinsichtlich der Räume nicht unbestritten ist.

Normenkette:

AO § 12 ; FGO § 69 ; GewStG § 28 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: