Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob die Begünstigung gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine Wohnung zu versagen ist, die in einem Wochenendhausgebiet ohne wirksamen Bebauungsplan belegen ist, ist durch die Rechtsprechung für Wohnungen, die wie diejenige der Kläger nach Maßgabe der erteilten Baugenehmigung nur als Wochenendwohnung genehmigt wurde, bereits geklärt.
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