BFH - Urteil vom 11.12.2003
IV R 7/02
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 (a.F. - 1990) § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 628
DStRE 2004, 446
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3441/99

Wohnungsentnahme und Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

BFH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen IV R 7/02

DRsp Nr. 2004/3131

Wohnungsentnahme und Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

»Das Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) enthält anders als die Regelung in § 52 Abs. 15 Satz 10 zweiter Halbsatz EStG a.F. keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist.«

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 (a.F. - 1990) § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) unterhielten in den Streitjahren (1991 und 1992) einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An dieser Gesellschaft waren in den Streitjahren die Eltern und deren beide Söhne S und J beteiligt.

Mit Vertrag vom 12. Dezember 1991 übertrug die Mutter ihren gesamten Grundbesitz einschließlich des Erbteils am Nachlass ihres am 10. März 1991 verstorbenen Ehemanns sowie ihre Beteiligung an der GbR mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 unentgeltlich auf ihren Sohn J gegen Gewährung von Altenteilsleistungen. Nachdem dieser auch den Anteil seines Bruders übernommen hatte, war er ab 1. Juli 1992 Alleininhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.