Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) unterhielten in den Streitjahren (1991 und 1992) einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An dieser Gesellschaft waren in den Streitjahren die Eltern und deren beide Söhne S und J beteiligt.
Mit Vertrag vom 12. Dezember 1991 übertrug die Mutter ihren gesamten Grundbesitz einschließlich des Erbteils am Nachlass ihres am 10. März 1991 verstorbenen Ehemanns sowie ihre Beteiligung an der GbR mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 unentgeltlich auf ihren Sohn J gegen Gewährung von Altenteilsleistungen. Nachdem dieser auch den Anteil seines Bruders übernommen hatte, war er ab 1. Juli 1992 Alleininhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
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