Streitig ist, ob Zahlungen für die Nutzung einer überlassenen Wohnung in den Streitjahren 2001 und 2002 Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Mit Notarvertrag vom 17. Dezember 1976 hat die Mutter des Klägers diesem eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses F-Straße 8 in S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Die Kläger wohnten zu dieser Zeit in einer anderen Wohnung im gleichen Haus, die in ihrem Eigentum stand. Die Mutter des Klägers behielt sich die Nutzung der übertragenen Wohnung vor und ließ sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen. Dieses Wohnungsrecht beinhaltete auch die Möglichkeit, die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an nahe Angehörige zur Nutzung zu überlassen.
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