FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2009
1 K 3933/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 77

Wohnungskosten am Studienort sind - sofern eine doppelter Haushaltsführung vorliegt - als Werbungskosten abziehbar; Verhältnis Werbungskosten zu Berufsausbildungskosten; Abzugsfähigkeit der Kosten eines Fahrraddiebstahls

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 3933/09

DRsp Nr. 2011/2619

Wohnungskosten am Studienort sind - sofern eine doppelter Haushaltsführung vorliegt - als Werbungskosten abziehbar; Verhältnis Werbungskosten zu Berufsausbildungskosten; Abzugsfähigkeit der Kosten eines Fahrraddiebstahls

1. Aufwendungen eines Studenten für die Kosten der Wohnung am Studienort sowie die Fahrten von der elterlichen Wohnung zu seiner Wohnung am Studienort bzw. zur Hochschule sind dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG vorliegen. Das ist nicht der Fall, wenn der Student durch fortwährende Nutzung seines Zimmers in die Wohnung der Eltern integriert ist und er sich weder an den Kosten des Hausstands beteiligt noch die Haushaltsführung mitbestimmt. 2. Diese dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG berücksichtigt werden.