Streitig ist die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in 1991, die aus der Überlassung einer Eigentumswohnung an die studierende Tochter der Kläger resultieren.
Der außerdem mit der Klage geltend gemachte Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei den sonstigen Einkünften, resultierend aus der Finanzierung einer Rentenversicherung (" "), wird in diesem Teilurteil nicht beschieden.
Die Kläger sind Ärzte und erzielen beide Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
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