FG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.1999
11 K 4260/96 E
Normen:
AO § 42; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1612 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 433

Wohnungsvermietung; unterhaltsberechtigtes Kind; Gestaltungsmissbrauch; Überschusserzielungsabsicht; Einkommensteuer 1991 - Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigtes Kind als

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 11 K 4260/96 E

DRsp Nr. 2001/1604

Wohnungsvermietung; unterhaltsberechtigtes Kind; Gestaltungsmissbrauch; Überschusserzielungsabsicht; Einkommensteuer 1991 - Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigtes Kind als

Die Vermietung einer Eigentumswohnung an die volljährige studierende Tochter, die außer Unterhaltszahlungen der Eltern und - die Miethöhte abdeckenden - freiwilligen Zahlungen der Großeltern keine eigenen Einnahmen hat, ist als rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Besteuerung nicht zugrundezulegen. Zur Frage der Überschusserzielungsabsicht bei einer für den unterhaltsberechtigten Mieter günstigen Vertragsgestaltung.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1612 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in 1991, die aus der Überlassung einer Eigentumswohnung an die studierende Tochter der Kläger resultieren.

Der außerdem mit der Klage geltend gemachte Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei den sonstigen Einkünften, resultierend aus der Finanzierung einer Rentenversicherung (" "), wird in diesem Teilurteil nicht beschieden.

Die Kläger sind Ärzte und erzielen beide Einkünfte aus selbständiger Arbeit.