FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.12.2005
3 V 24/05
Normen:
EigZulG § 17 S. 1, 2, 3, 8 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 481

Wohnwirtschaftliches Handeln der Genossenschaft als Voraussetzung für den Eigenheimzulagenanspruch der Genossen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 3 V 24/05

DRsp Nr. 2006/1082

Wohnwirtschaftliches Handeln der Genossenschaft als Voraussetzung für den Eigenheimzulagenanspruch der Genossen

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Verwaltung bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen deswegen den Antrag auf Festsetzung von Eigenheimzulage ablehnen darf, weil die in den BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190, BStBl I 1999, 490 sowie BStBl I 2004, 363 aufgestellten Anforderungen an die wohnungswirtschaftliche Betätigung der Genossenschaft (u.a. Verwendung von mindestens 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken) nicht erfüllt sind. 2. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 EigZulG und dem Gesetzeszweck scheint auch die reine Bauträgertätigkeit einer Genossenschaft nicht den Anspruch der Genossen auf Eigenheimzulage auszuschließen.

Normenkette:

EigZulG § 17 S. 1, 2, 3, 8 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen erfüllt, an die das Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - die Förderung gemäß § 17 knüpft.

1. Die Antragstellerin ist eine mit Statut vom 10. Juli 1997 unter der Firma "BG" gegründete eingetragene Genossenschaft (eG). Durch Beschluss der Generalversammlung vom 2. April 2001 wurde ihre Firma auf die Bezeichnung "BG" geändert.