FG München - Urteil vom 16.12.2008
13 K 3118/05
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 34c Abs. 1 S. 2; EStG § 34c Abs. 1 S. 3; EStG § 34c Abs. 6; BGB § 387; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Schweiz Art. 10 Abs. 2 Buchst. d;

Zahlung einer Pension neben einem Gehalt für eine aktive Tätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einem beherrschenden Gesellschafter; Zufluss bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Aufrechnung von Ansprüchen; Anrechnung von schweizerischer Quellensteuer

FG München, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 13 K 3118/05

DRsp Nr. 2009/15713

Zahlung einer Pension neben einem Gehalt für eine aktive Tätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einem beherrschenden Gesellschafter; Zufluss bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Aufrechnung von Ansprüchen; Anrechnung von schweizerischer Quellensteuer

1. Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag setzt voraus, dass sich zwei voneinander unabhängige fällige Ansprüche gegenüberstehen. 2. Die Zahlung eines Gehalts für die aktive Tätigkeit und einer Pension für den Ruhestand schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus, selbst wenn im Arbeitsvertrag von Anfang an vereinbart wurde, dass ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze beides nebeneinander gezahlt werden soll. Die neben dem Geschäftsführergehalt an den beherrschenden Gesellschafter gezahlten Ruhegehaltsleistungen sind dann als vGA zu beurteilen. 3. Auf die deutsche Steuer von Dividenden aus der Schweiz kann nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz auch dann nur die abkommensrechtlich auf 15% begrenzte schweizerische Quellensteuer angerechnet werden (Art.10 Abs. 2 Buchst. d DBA-Schweiz), wenn eine darüber hinausgehende schweizerische Steuer wegen Ablaufs der Erstattungsfrist nicht mehr erstattet werden kann.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 34c Abs. 1 S. 2; EStG § 34c Abs. 1 S. 3;