BGH - Urteil vom 14.01.2021
III ZR 168/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 228, 122
FamRZ 2021, 549
FuR 2021, 207
MDR 2021, 294
NJW 2021, 1463
NZM 2021, 366
VersR 2021, 518
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/18
OLG Hamm, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 9/19

Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen tödlicher erlittener Verletzungen des Ehemannes bei dem Sturz aus einem Fenster in einem Altenheim und Pflegeheim; Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den an Demenz erkrankten Bewohner eines Pflegeheims aufgrung von Sicherungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen III ZR 168/19

DRsp Nr. 2021/2273

Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen tödlicher erlittener Verletzungen des Ehemannes bei dem Sturz aus einem Fenster in einem Altenheim und Pflegeheim; Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den an Demenz erkrankten Bewohner eines Pflegeheims aufgrung von Sicherungsmaßnahmen

a) Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).