FG Berlin, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9093/06
Zahlungen aus Spielbanktronc keine steuerfreien Trinkgelder
BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen VI R 49/06
DRsp Nr. 2009/1784
Zahlungen aus Spielbanktronc keine steuerfreien Trinkgelder
1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus.3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.
Streitig ist, ob aus dem Troncaufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.
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