FG München - Urteil vom 28.11.2000
13 K 1168/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 a Abs. 1 ;

Zahlungen nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung rückständigen Arbeitslohns keine steuerfreie Abfindung

FG München, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 1168/97

DRsp Nr. 2002/3296

Zahlungen nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung rückständigen Arbeitslohns keine steuerfreie Abfindung

Zahlungen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, mit denen rückständiger Arbeitslohn abgegolten wird, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Es liegt keine steuerfreie Abfindung vor. Lohnzahlungen, die ein Arbeitnehmer für ein früheres Jahr erhält, sind im Jahr der Nachzahlung zu erfassen. Sie gelten nicht im dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. 1. Zahlungen eines Arbeitgebers nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, die auf erdientem Arbeitsentgelt (rückständigem Arbeitslohn) beruhen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine steuerfreie Abfindung liegt insoweit nicht vor. Dem steht die Bezeichnung der Zahlung als Abfindung im Vergleich der arbeitsgerichtlichen Parteien nicht entgegen. 2. Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des Verlustes des Arbeitsplatzes, erhält. Die Zahlungen müssen wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses geleistet werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.