FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2004
5 K 1492/02
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; AO § 38 ; AO § 47 ; AO § 130 ; AO § 131 ; AO § 220 ; AO § 228 ; AO § 229 ; EStG § 36 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 294
EFG 2005, 508

Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung von Körperschaftsteuer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 1492/02

DRsp Nr. 2005/2557

Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung von Körperschaftsteuer

1. Die Anrechnung von Körperschaftsteuer auf Einkommensteuer (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990) ist Teil des Steuererhebungsverfahrens. 2. Soweit bei Änderung einer Anrechnungsverfügung die Zahlungsverjährung zu prüfen ist, finden die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. Juli 2000 (VII R 33/99, BStBl II 2001, 133) keine Berücksichtigung, wenn die Steuerschuld des von der Anrechnung Betroffenen vor und nach der streitbefangenen Änderung der Anrechnungsverfügung jeweils Null DM (bzw. Euro) betragen hat und daher Gegenstand des Klagebegehrens nicht die Zahlungsverjährung des festgesetzten materiellen Steueranspruchs ist, sondern die Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs (§ 37 Abs. 2 AO) aus einem zu hoch angesetzten Anspruch auf Anrechnung. Für die Fälligkeit eines derartigen Erstattungsanspruchs des FA gilt daher nicht § 36 Abs. 4 EStG, sondern § 220 Abs. 2 i.V.m. § 38 AO. 3. Die Jahresfrist nach § 130 Abs. 3 Satz 1 AO beginnt nicht erst bei einer "Mitteilung" des FA an sich selbst zu laufen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; AO § 38 ; AO § 47 ; AO § 130 ; AO § 131 ; AO § 220 ; AO § 228 ; AO § 229 ; EStG § 36 ;

Tatbestand: