Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine als Beamtin ebenfalls berufstätige Ehefrau haben einen gemeinsamen Hausstand. Aufgrund seiner Berufstätigkeit als Angestellter der Kreisverwaltung unterhält der Kläger seit dem 1. Oktober 1993 einen zweiten Haushalt in X.
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