BFH - Urteil vom 05.12.1997
VI R 94/96
Normen:
EStG (1996) § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 8, §§ 33c, 52 Abs. 11a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 576
BB 1998, 727
BFH/NV 1998, 662
BFHE 185, 8
BStBl II 1998, 211
DB 1998, 606
FamRZ 1998, 674
NJW 1998, 2551
NJW-RR 1998, 649
Vorinstanzen:
FG Münster,

Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 05.12.1997 - Aktenzeichen VI R 94/96

DRsp Nr. 1998/3377

Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei Ehegatten

»1. Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung des Abzugs von notwendigen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß --auch schon vor dem 1. Januar 1996-- begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, ist verfassungsgemäß. 2. Beiderseits erwerbstätige Ehegatten mit einem Kind werden nicht dadurch verfassungswidrig benachteiligt, daß Kinderbetreuungskosten nur bei Alleinstehenden unter den Voraussetzungen des § 33c EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.«

Normenkette:

EStG (1996) § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 8, §§ 33c, 52 Abs. 11a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine als Beamtin ebenfalls berufstätige Ehefrau haben einen gemeinsamen Hausstand. Aufgrund seiner Berufstätigkeit als Angestellter der Kreisverwaltung unterhält der Kläger seit dem 1. Oktober 1993 einen zweiten Haushalt in X.