Streitig ist der Zeitpunkt der Anschaffung von Windkraftanlagen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmen auf die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung gerichtet ist. Durch Vertrag vom 8. Oktober 2003 beauftragte sie die L mit der schlüsselfertigen Errichtung von fünf Windkraftanlagen. Der Gesamtpreis für die Lieferung und Errichtung der Anlagen belief sich auf xx.xxx.xxx EUR.
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