FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.2009
2 K 306/04
Normen:
EStG 2000 § 11; EStG 2000 § 20 Abs. 1 Nr. 1; DBA FRA Art. 9; DBA FRA Art. 20; AO § 90 Abs. 2 S. 1;

Zeitpunkt der Besteuerung einer Gewinnausschüttung einer französischen SARL Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 306/04

DRsp Nr. 2011/19183

Zeitpunkt der Besteuerung einer Gewinnausschüttung einer französischen SARL Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft

1. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aus einer Gewinnausschüttung nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto, sondern bereits im Zeitpunkt der eindeutig, unbestrittenen und fälligen Forderung gegen die zahlungsfähige Gesellschaft anzunehmen. 2. Mehrere Minderheitsgesellschafter können eine Gesellschaft dadurch beherrschen, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen. Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschafter einstimmig über die Ausschüttung von Dividenden entscheiden. Denn diese werde allen Minderheitsgesellschafter zeit- und – gemessen an ihren Beteiligungen – inhaltsgleich gewährt. 3. Es ist solange von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft auszugehen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist. Ob der Gesellschaft für die Gewinnauschüttung eigene Mittel zur Verfügung stehen oder diese durch Kreditaufnahme beschafft werden müssen, ist ohne Bedeutung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2000 § 11; EStG 2000 § 20 Abs. 1 Nr. 1; DBA FRA Art. 9; DBA FRA Art. 20; AO § 90 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand