BFH - Urteil vom 29.11.2007
IV R 62/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2008, 830
BFH/NV 2008, 644
BFHE 220, 85
BStBl II 2008, 557
DB 2008, 848
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 203/03

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

BFH, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IV R 62/05

DRsp Nr. 2008/5061

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

»Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht. Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist auf dem Gebiet der Wirtschaftsberatung, des Inkassos und des Marketings tätig. An ihr ist als Komplementär Herr N und als Kommanditistin mit einer (nicht eingezahlten) Kommanditeinlage von 500 DM die Y-GmbH beteiligt. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Das Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr.

Im Bereich des Inkassos bietet die Klägerin unter anderem das sogenannte Überwachungsverfahren zur Beitreibung bereits rechtskräftig festgestellter Forderungen an. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin (im Folgenden auch: X) für das Überwachungsverfahren enthalten unter anderem folgende Vorschriften: