BGH - Urteil vom 14.02.1984
VI ZR 160/82
Normen:
AFG § 127 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 832
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs

BGH, Urteil vom 14.02.1984 - Aktenzeichen VI ZR 160/82

DRsp Nr. 1996/5577

Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs

»Der Ersatzanspruch des Geschädigten geht auch bei Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen auf die Bundesanstalt für Arbeit über (Ergänzung zu BGHZ 83, 245).«

Normenkette:

AFG § 127 ;

Tatbestand:

Am 21. Februar 1966 wurde der damals 10-jährige Schüler Michael N. von dem Zweitbeklagten mit einem Pkw der Erstbeklagten angefahren und schwer verletzt. N. erlitt eine Gehirnerschütterung sowie einen Schambein- und einen Oberschenkelbruch, der zu einer leichten Verkürzung des linken Beines führte.

Nach einer im Jahre 1975 abgeschlossenen Lehre als Koch war N. zunächst bis 1978 in diesem Beruf tätig; seither arbeitet er im VW-Werk. Anfang 1979 beantragte er beim Arbeitsamt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, nach dem für ihn wegen der Gefahr einer zunehmend schweren Coxarthrose beidseits eine Tätigkeit überwiegend im Gehen und Stehen - wie z.B. als Koch - nicht geeignet erscheine, Leistungen für seine berufliche Rehabilitation.