FG Sachsen - Urteil vom 22.08.2001
4 K 846/97
Normen:
InvZulG 1993 § 3 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG 1993 § 3 S. 3 ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 ; GG Art. 14 ; EStDV § 9a ;

Zeitpunkt des Investitionsabschlusses i. S. des InvZulG bei der Herstellung von Milchkühen

FG Sachsen, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 846/97

DRsp Nr. 2002/4723

Zeitpunkt des Investitionsabschlusses i. S. des InvZulG bei der Herstellung von Milchkühen

Der Ausschluss der Gewährung einer achtprozentigen Investitionszulage für Milchkühe ist nicht verfassungswidrig, wenn die Kühe zwar vor dem 1.1.1993 geboren wurden, aber erstmals nach dem 31.12.1994 gekalbt haben, so dass die Investition nicht i. S. von § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 vor dem 1.1.1995 abgeschlossen war, weil die Herstellung einer Milchkuh erst mit der Geburt des ersten Kalbes als fertiggestellt gilt.

Normenkette:

InvZulG 1993 § 3 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG 1993 § 3 S. 3 ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 ; GG Art. 14 ; EStDV § 9a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für die vor dem 01.01.1993 begonnene und nach dem 31.12.1994 abgeschlossene Herstellung von Milchkühen nach dem Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1993.