FG Nürnberg - Urteil vom 28.10.2010
4 K 1962/08
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 30;

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

FG Nürnberg, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 4 K 1962/08

DRsp Nr. 2010/23192

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

Erstreckt sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag gemäß § 30 GewStG nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten auf diese Gemeinden zu zerlegen.

Normenkette:

GewStG § 28 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 30;

Tatbestand:

Streitig ist die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei einer Betriebsstätte eines Bergwerkunternehmens.

Die Firma 1, Stadt 1 , betreibt ein untertägiges Bergwerk für den Abbau von Flussspat und anderen Nutzmineralien auf einem der Firma 2 gehörenden Gelände. Sie selbst hat keinen Grundbesitz. Beide Gesellschaften gehören zur Firmengruppe 3 . Langfristig, nach Abschluss der noch laufenden Erschließungsphase, soll die Firma 2 auf demselben Gelände die Aufbereitung des Roherzes leisten.

Das Betriebsgelände ist ein zusammenhängendes Areal, welches sich über das Gebiet der Gemeinden Stadt 1 und Stadt 2 erstreckt. Zusätzlich besitzt die Firma 2 einige weitere Flächen in geringer Entfernung.