BFH - Urteil vom 16.12.2009
I R 56/08
Normen:
GewStG 2002 § 28 Abs. 1; GewStG 2002 § 29 Abs. 1; GewStG 2002 § 33 Abs. 1 S. 1; AO § 12 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2117/07

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens; Vorliegen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte im Zusammenhang mit Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen I R 56/08

DRsp Nr. 2010/4244

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens; Vorliegen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte im Zusammenhang mit Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen

Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen stellen eine Betriebsstätte eines Verkehrsflughafens dar. Es liegt aber wegen eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleitungen besteht.

Normenkette:

GewStG 2002 § 28 Abs. 1; GewStG 2002 § 29 Abs. 1; GewStG 2002 § 33 Abs. 1 S. 1; AO § 12 S. 1;

Gründe

A.

Streitig ist die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2002 (Lärmmessstationen eines Verkehrsflughafens).