BVerfG - Beschluß vom 20.01.1988
1 BvR 23/88
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1989, 46
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 120/86

Zerrüttete Vermögensverhältnisse bei einem Steuerberater

BVerfG, Beschluß vom 20.01.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 23/88

DRsp Nr. 2005/16986

Zerrüttete Vermögensverhältnisse bei einem Steuerberater

1. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut. 2. Von Verfassungs wegen ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof in den zerrütteten Vermögensverhältnissen eines Steuerberaters die potentielle Gefährdung der Vermögensinteressen der Klienten oder die mögliche Bestimmung zu steuerschädigendem Verhalten sieht.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Gegen § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Sinne haben Vorprüfungsausschüsse bzw. Kammern des Bundesverfassungsgerichts für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO bereits mehrfach entschieden (vgl. die Beschlüsse vom 17. Juli 1985 - 1 BvR 780/85 -; vom 19. Juni 1986 - 1 BvR 466/86 -; vom 13. August 1986 - 1 BvR 483/86 - und vom 7. Mai 1987 - 1 BvR 214/87 -).