BFH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen I R 84/95
DRsp Nr. 1997/124
Zinsabschlag bei Genossenschaften
»Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1EStG ist auch bei einer (eingetragenen) Genossenschaft vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet. Eine dadurch bedingte Rückvergütung beruht nicht auf der "Art seiner Geschäfte" i.S. von § 44a Abs. 5EStG.«