BFH - Urteil vom 10.07.1996
I R 84/95
Normen:
EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5 ; KStG § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2448
BFHE 181, 152
BStBl II 1997, 38
DB 1996, 2596
DStR 1996, 1891
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

Zinsabschlag bei Genossenschaften

BFH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen I R 84/95

DRsp Nr. 1997/124

Zinsabschlag bei Genossenschaften

»Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einer (eingetragenen) Genossenschaft vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet. Eine dadurch bedingte Rückvergütung beruht nicht auf der "Art seiner Geschäfte" i.S. von § 44a Abs. 5 EStG

Normenkette:

EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5 ; KStG § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

I.