Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar (Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl. Anm. 3 q vor § 607 BGB sowie ständige Rechtsprechung, u.a. BFH vom 20.12.1990, BFH/NV 1991, 382). Ihre Grundlage findet diese Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abgezinst werden müssen. Mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift im EStG ist § 12 Abs. 3 BewG auch für die Bewertung privater Forderungen im Einkommensteuerrecht maßgebend (§ 1 Abs. 2 BewG).
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