Die Beteiligten streiten über die zutreffende Zinsfestsetzung nach § 233a AO.
Die Klägerin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 15 ff. VAG. Der wesentliche Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und der indirekte Betrieb der .....- und der .....-Versicherung. Als .....-versicherungsunternehmen hat die Klägerin den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den Vorschriften der §§ 341 ff. HGB aufzustellen.
Der Jahresabschluss des Streitjahres 1996 wurde am 28.04.1997 aufgestellt und vom Aufsichtsrat am 23.05.1997 festgestellt. Die Überschussverwendung ist in § 24 Abs. 3 der Satzung der Klägerin wie folgt geregelt:
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