BFH, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen X R 96/96
DRsp Nr. 1999/3643
Zinsen bei Enteignungsentschädigung
»1. Die in einem gerichtlichen Vergleich über die Höhe der Enteignungsentschädigung enthaltene Vereinbarung, daß Zinsen für die Zeit ab der Besitzeinweisung (§ 17 Abs. 3 LEG Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966, GVBl 1966, 103 = § 99 Abs. 3 BBauG) weder geltend gemacht würden noch zu zahlen seien, ist steuerrechtlich nicht maßgeblich, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und in erster Linie aus Gründen der Steuerersparnis getroffen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).2. Der Steuerpflichtige kann hiergegen geltend machen, er habe einen außersteuerlichen wirtschaftlich begründeten Anlaß gehabt, auf den gesetzlichen Zinsanspruch zu verzichten.«