Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Zivilklage auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
1. Die Beschwerdeführerin war Moderatorin eines Kulturmagazins im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. Ein ausgestrahlter Sendungsbeitrag handelte von einer Antisemitismusdebatte, zu welcher der spätere Beklagte des Ausgangsverfahrens - ein Journalist, Autor und Publizist - entscheidend beigetragen hatte. In der Anmoderation der Sendung erläuterte die Beschwerdeführerin unter anderem, weshalb der Beklagte aus ihrer Sicht ein armer Mann sei, und äußerte, er habe sich als "Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung" zur Verfügung gestellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|