FG Niedersachsen - Urteil vom 22.11.2012
14 K 237/12
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
DB 2013, 18

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 14 K 237/12

DRsp Nr. 2013/16106

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zur Versagung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen, die der Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer Grundschuld dienen. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung sind Zivilprozesskosten nur zu berücksichtigen, wenn sich der Stpfl. nicht mutwillig leichtfertig auf einen Prozess eingelassen hat. Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kommt ein Abzug als agB nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Der Kläger wurde für das Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung Z in A.

Die X-Bank beabsichtigte, gegenüber dem Kläger die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. Oktober 1993 durchzuführen.