FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2012
3 K 333/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 19
DStR 2014, 6

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 3 K 333/12

DRsp Nr. 2013/19875

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zwischen den Parteien eines Zivilprozesses streitige Ansprüche können wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchgesetzt oder abgewehrt werden. Zivilprozesskosten sind demgemäß zwangsläufig und können daher als agB abgezogen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Stpfl. nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A., das unweit des Flusses H. liegt. Der Fluss wird zum Betrieb einer Turbine regelmäßig auf eine Höhe von 75,76 m. ü. NN angestaut, was zur Folge hat, dass Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude des Klägers eintritt. Der Betreiber der Turbine beruft sich darauf, zum Anstauen aufgrund eines alten Rechts befugt zu sein.