OLG Celle - Beschluss vom 25.05.2021
5 U 6/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 70/20

Zivilrechtlicher Ehrenschutz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 5 U 6/21

DRsp Nr. 2021/13706

Zivilrechtlicher Ehrenschutz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt ist, zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber ehrverletzenden Äußerungen zu erheben, die in Bezug auf einzelne ihrer Mitarbeiter getätigt worden sind. 2. Für eine Klage auf Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen kann im Einzelfall das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, soweit die streitgegenständliche Äußerung gegenüber einer Institution getätigt worden ist, von der der Äußernde berechtigterweise davon ausgehen durfte, diese sei für die Behandlung des Anliegens des Äußernden zuständig.

1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1 und 2 die Unterlassung verschiedener Äußerungen.