FG München - Urteil vom 26.11.2003
3 K 3504/01
Normen:
ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Art. 201 Abs. 3 Art. 77 Art. 62 ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 91 Abs. 1, 3 ;

Zollbefreiung für Warenmuster und -proben; Abgabenschuldner bei Einschaltung eines Paketdiensts für Einfuhren

FG München, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 3 K 3504/01

DRsp Nr. 2006/1179

Zollbefreiung für Warenmuster und -proben; Abgabenschuldner bei Einschaltung eines Paketdiensts für Einfuhren

1. Der Senat schließt sich der Dienstvorschrift (Z 08 16 Abs. 1) an, wonach die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung von Sendungen als Warenmuster bzw. -proben nach Art. 91 Abs. 1, 3 der VO (EWG) Nr. 918/83 nur bei Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben bis zu einem Warenwert (vor Beförderungskosten) von 50 DM (jetzt: 25 EUR) erfüllt sind. 2. Ein Paketdienst, der laufend Einfuhren für den Kläger abfertigt (hier: Zollfreischreibungen), handelt als Vertreter des Klägers, so dass dieser gegebenenfalls Abgabenschuldner wird.

Normenkette:

ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Art. 201 Abs. 3 Art. 77 Art. 62 ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 91 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Waren eingeführt und ordnungsgemäß zollamtlich behandelt worden sind.