Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zoll.
Für den Monat März 2009 meldete die Klägerin im Rahmen des der Firma A GmbH bewilligten Sammelzollverfahrens in fünf hier streitigen Fällen die Einfuhr von Bananen aus Ecuador zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei handelte es sich um Einfuhren von 833.664,48 kg, 19.502 kg, 914.742,40 kg, 818.233,11 kg und 653.400 kg Bananen. In Anwendung der Verordnung (EG) 1964/2005 setzte der Beklagte Einfuhrzoll in Höhe von 176 EUR je Tonne fest. Insoweit errechneten sich Einfuhrabgaben in Höhe von 146.724,9 EUR (Einfuhrabgabenbescheid Nr. .....1), 3.432,30 EUR (Einfuhrabgabenbescheid Nr. .....2), 165.570,97 EUR (Einfuhrabgabenbescheid Nr. .....3), 144.009,03 EUR (Einfuhrabgabenbescheid Nr. .....4) und 114.998,40 EUR (Einfuhrabgabenbescheid Nr. .....5).
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