FG Bremen - Urteil vom 14.12.1999
298316K 2

Zollrecht (einschl. Zolltarif)

FG Bremen, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 298316K 2

DRsp Nr. 2001/1499

Zollrecht (einschl. Zolltarif)

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Am 6. Januar 1997 meldete die Klägerin, vertreten durch eine Spedition, mit dem Zollbeleg beim beklagten HZA - Zollamt 23587 kg (= 1.300 Kartons) gefrorenes Putenweissfleisch, ohne Haut und Knochen, ungewürzt, gefroren unter der Warennummer 0207 2710 0000 an. Auf dem Zusatzblatt 0550 ALFA DOUANE-Zollbefund heißt es im Kasten "Zollbefund und sonstige Vermerke":

"oB

wie angemeldet angenommen Veterinärzeugnis Nr. lag vor."

Im Veterinärzeugnis Nr. sind von dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz-, und Veterinärdienst durch den als Zeugen vernommenen Amtlichen Tierarzt Dr. Z. am 6. Januar 1997 folgende Kontrollen bestätigt worden (Bl. 15 GA):

- Dokumentenprüfung

- Nämlichkeitskontrolle

- Warenuntersuchung.

In dem Veterinärzeugnis wird Bezug genommen auf das Gesundheitszeugnis des U. S. Department of Agriculture vom 17. Dezember 1996. In diesem ist die Ware bezeichnet als

"FROZEN PEPPERED SCAPULA TURKEY SEASONED WITH PEPPER"

Demgegenüber enthält das Veterinärzeugnis vom 6. Januar 1997 nur die Warenbezeichnung "Putenfleisch ohne Haut und Knochen gefroren".