FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2012
4 K 34/12
Normen:
FGO § 46 Abs. 2; ZK Art. 12 Abs. 5 lit. a) i);

Zolltarif: Sportschuhe müssen nicht ausschließlich zum Sport getragen werden können

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 34/12

DRsp Nr. 2012/23524

Zolltarif: Sportschuhe müssen nicht ausschließlich zum Sport getragen werden können

1. Im Falle einer auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur antragsgemäßen Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichteten Verpflichtungsklage tritt keine Erledigung ein, wenn die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft nach Klageerhebung gem. Art. 12 Abs. 5 lit. a) i) Zollkodex ungültig geworden ist. Da sich nur der Anfechtungs-, nicht jedoch der Verpflichtungsteil der Klage erledigt hat, ist die Verpflichtungsklage weiterhin statthaft (anders BFH, Urteil vom 28.04.1998, VII R 83/96). 2. Zu den Anforderungen an Schuhe, die als Sportschuhe in die Warennummer 6403190000 eingereiht werden können.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 2; ZK Art. 12 Abs. 5 lit. a) i);

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.