Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Druckerzeugnis als Buch unter die Codenummer 4901 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder als anderes Druckerzeugnis unter die Position 4911 KN einzureihen ist.
1. a) Die Klägerin beantragte am 09.12.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Rätselbuch "Sudoku XX" und schlug zur Einreihung aus der Position 4901 "Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern" die Codenummer 4901 0099 00 vor.
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