FG München - Urteil vom 10.12.2003
3 K 3272/03
Normen:
KN Unterposition 8527 9098; KN Unterposition 8529 9072; KN Unterposition 8529 9088; HS Anm. 2 Buchst. a Abschn. XVI; AV 2a;

Zolltarifliche Einreihung von Funkempfangsmodulen

FG München, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 3 K 3272/03

DRsp Nr. 2006/1177

Zolltarifliche Einreihung von Funkempfangsmodulen

Receiver, die zum Datenempfang dienen, indem sie das hochfrequent empfangene Eingangssignal demodulieren und das enthaltene Sprach- oder Datensignal isolieren und die in verschiedenen Geräten eingesetzt werden können, sind Funkempfangsgeräte. Der Umstand, dass sie an eine Stromquelle bzw. in Ausgabeeinheiten angeschlossen bzw. eingebaut werden müssen, ändert nichts daran, dass sie die wesentlichen und eigentlichen Merkmale eines vollständigen Funkempfangsgerätes aufweisen. Solche Receiver sind als Teile von Maschinen in die Unterposition 8527 9098 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

Normenkette:

KN Unterposition 8527 9098; KN Unterposition 8529 9072; KN Unterposition 8529 9088; HS Anm. 2 Buchst. a Abschn. XVI; AV 2a;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Funkempfangsmodulen.

Die Klägerin beantragte am 2. Juli 2002 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung von 7 verbindlichen Zolltarifauskünften - vZTAe - über verschiedene Modelle von Datenfunkempfangsmodule und begehrte die Einreihung als "Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528" in die Unterpos. 8529 9040 der Kombinierten Nomenklatur - KN -.