I.
Streitig ist die Tarifierung von Melatonin Caps.
Die Klägerin beantragte am 26. Januar 2004 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als "Melatonin Caps" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend, in Aufmachung für den Einzelverkauf" in die Unterpos. 3004 5010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
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