Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Dezember 2019 (AT/S/N01) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2021 wird aufgehoben, soweit nicht Zoll für die Einfuhren vom 22. Januar, 30. Januar und 26. Februar 2017 (NEE Positionen 23, 42, 96) i.H.v. ... € erstattet wurde.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. September 2021 und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2021 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2021 verpflichtet, der Klägerin Zoll i.H.v. ... € zu erstatten.
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