FG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2024
4 K 1080/21 Z
Normen:
UZK Art. 105 Abs. 4; KN § 8525 80 19;

Zolltarifliche Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren für die Computertomographie

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 4 K 1080/21 Z

DRsp Nr. 2024/3664

Zolltarifliche Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren für die Computertomographie

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Nach den AV 1 und 6 Satz 1 sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur, die rechtsverbindlich sind. Gegen eine Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren in die Unterpositionen 9022 12 00, 9022 14 00 und 9022 19 00 KN spricht entscheidend, dass die Röntgen-Flachbilddetektoren nicht über eine integrierte Strahlenquelle verfügen.

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Dezember 2019 (AT/S/N01) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2021 wird aufgehoben, soweit nicht Zoll für die Einfuhren vom 22. Januar, 30. Januar und 26. Februar 2017 (NEE Positionen 23, 42, 96) i.H.v. ... € erstattet wurde.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. September 2021 und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2021 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2021 verpflichtet, der Klägerin Zoll i.H.v. ... € zu erstatten.