BFH - Urteil vom 14.11.2000
VII R 83/99
Normen:
FGO § 118 Abs. 2 ; KN Pos 9021 UPos 8714, Pos 9021 UPos 9021;

Zolltarifsache

BFH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen VII R 83/99

DRsp Nr. 2001/1193

Zolltarifsache

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein ist in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Pos und UPos etc. des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. 2. Ist ein Sitzkissen maßgefertigt und dient es der Verhütung und Korrektur bestimmter körperlicher Fehlbildungen, stellt es eine orthopädische Vorrichtung i.S.d. UPos 9021 19 10 KN dar. 3. Zu Einzelheiten der Frage, wann Vorrichtungen der Korrektur von Fehlbildungen dienen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2 ; KN Pos 9021 UPos 8714, Pos 9021 UPos 9021;

Gründe:

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Mai 1998 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "Silhouette-Kissen" und wies darin diese Ware der Unterpos. 8714 20 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 18. August 1998).