I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Mai 1998 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "Silhouette-Kissen" und wies darin diese Ware der Unterpos. 8714 20 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 18. August 1998).
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