BFH - Urteil vom 03.11.1998
VII R 81/97
Normen:
FGO § 118 Abs. 2 ; KN Pos 2303, 2309; ZG § 12a Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1, . 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 637

Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung

BFH, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen VII R 81/97

DRsp Nr. 1999/3529

Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung

1. Die Revision gegen einen Gerichtsbescheid des FG ist als Zolltarifsache gem. § 116 Abs. 2 FGO i.V.m. § 90 a Abs. 2 FGO zulässig. 2. Zur Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG und zur Überprüfung der dazu ergangenen Würdigung des FG. 3. Voraussetzung für die Widerlegung der Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG ist, dass das FG das Gegenteil festgestellt hat und zwar in der Weise, dass jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfällt. Ob die vom FG dazu ermittelten Tatsachen geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen, ist eine Würdigung tatsächlicher Art, an deren Ergebnis der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grds. gebunden ist. Eine derartige Würdigung setzt jedoch voraus, dass dem FG überhaupt Tatsachen zur Verfügung stehen, die Aufschluss über die Beschaffenheit der angemeldeten Ware bieten.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2 ; KN Pos 2303, 2309; ZG § 12a Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1, . 2 ;

Gründe: