FG München - Urteil vom 10.12.2008
14 K 3600/06
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 3; ZK Art. 32 Abs. 1; ZK Art. 32 Abs. 4; ZK Art. 71 Abs. 2; ZK Art. 78 Abs. 1; ZK Art. 78 Abs. 3;

Zollwert eingeführter Kfz

FG München, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 14 K 3600/06

DRsp Nr. 2009/4857

Zollwert eingeführter Kfz

Werden Waren bei der Einfuhr nicht beschaut, ist grundsätzlich der in der Zollanmeldung angegebene Zollwert maßgebend. Dieser kann aber aufgrund einer nachträglich Überprüfung der Zollanmeldung widerlegt werden.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 3; ZK Art. 32 Abs. 1; ZK Art. 32 Abs. 4; ZK Art. 71 Abs. 2; ZK Art. 78 Abs. 1; ZK Art. 78 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Zollwert eingeführter Kraftfahrzeuge und eines Motors.

Der Kläger meldete am 15. März 2004 beim Zollamt D einen Pick-up Chevy GMC als gebrauchten Lkw unter der Warennummer 8704 2139 mit einem Zollwert von 2.300 USD zur Überführung in den freien Verkehr an. Diesen hatte er zuvor am 20. Februar 2004 im Versandverfahren T1 von B zu seinem Betrieb nach X befördern lassen. Das Versandverfahren wurde beim Zollamt D beendet und das Kfz zur vorübergehenden Verwahrung an den Kläger überlassen. Am 16. März 2004 wurde eine Beschau des angemeldeten Pick-ups in einer Werkstatt in W vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass bereits am 11. März 2004 im Auftrag des Klägers ein defektes Relais aus dem Motor ausgebaut worden war. Das Zollamt erklärte deshalb die Zollanmeldung vom 15. März 2004 für ungültig, weil die in die vorübergehende Verwahrung übergebene Ware unzulässig verändert wurde.