FG München - Urteil vom 11.11.2010
14 K 3999/07
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. a S. 1; ZKDV Art. 144 Abs. 1; ZK Art. 214 Abs. 1; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 145 Abs. 2;

Zollwertminderung wegen Lieferverzug

FG München, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 14 K 3999/07

DRsp Nr. 2011/2557

Zollwertminderung wegen Lieferverzug

Preisminderungen wegen Lieferverzug sind bei der Ermittlung des Zollwerts ohne Sachmängel eingeführter Waren nicht zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht feststeht, ob und in welcher Höhe ein Preisabschlag wegen Nichteinhaltung von Fixterminen erfolgen wird und ob bzw. wie viele Tage die Liefertermine überschritten sein werden.

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. a S. 1; ZKDV Art. 144 Abs. 1; ZK Art. 214 Abs. 1; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 145 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Preisminderungen wegen Lieferverzug bei der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren berücksichtigt werden können.