FG Hessen - Urteil vom 12.12.2000
12 K 129/96
Normen:
AO § 120 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 a ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZRFG § 3 Abs. 1 ; ZRFR Tz. 14; ZRFR Tz. 6;
Fundstellen:
EFG 2001, 1090

Zonenrandförderung; Auflösende Bedingung; Behaltensdauer; Grundlagenbescheid; Widerrufsverfügung; Rechtsschutzbedürfnis; Verwaltungsakt; Feststellungsbescheid - Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 12 K 129/96

DRsp Nr. 2001/10687

Zonenrandförderung; Auflösende Bedingung; Behaltensdauer; Grundlagenbescheid; Widerrufsverfügung; Rechtsschutzbedürfnis; Verwaltungsakt; Feststellungsbescheid - Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der

1. Die dreijährige Mindestbehaltensdauer in einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet nach Tz. 6, 14 ZRFR ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes aus der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen u.a. im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung der Betriebsstätte ausscheiden. 2. Bei dem Bewilligungsbescheid über Zonenrandförderung, der Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für die Steuerfestsetzung/Gewinnfeststellung ist (Tz. 33 ZRFR), handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid nach § 155 AO, sondern um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung sich nach §§ 130 ff. AO richtet 3. Die dreijährige Mindestbehaltensdauer als Voraussetzung der Sonderabschreibung nach dem ZRFG ist eine auflösende Bedingung i.S.v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO mit deren Wegfall die Sonderabschreibungen (automatisch) rückwirkend entfallen, ohne dass es hierzu einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheids nach §§ 130, 131 AO - die eine Ermessensentscheidung beinhalten würden - bedarf.